Entlastungspakete
Die Bundesregierung hat zur Entlastung der Energie- und Wärmekunden – vor dem Hintergrund stark gestiegener Energiepreise – ein umfangreiches finanzielles Maßnahmenpaket beschlossen. Diese Maßnahmen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt eine kostenlose Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800-78 88 900 zur Verfügung. Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse informieren. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 Uhr erreichbar.
Energiepreisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme
Schwerpunkt dieses Maßnahmenpakets sind Preisbremsen für Strom, Erdgas und Fernwärme. Das Entlastungspaket gilt ab 1. März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar, bis voraussichtlich 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 ist offen.
Unsere Kunden brauchen hierbei nicht aktiv werden. Ihre Stadtwerke Fürstenfeldbruck kümmern sich um die Umsetzung der Preisbremse – gemäß ihrem Versprechen „Einfach für Sie nah“. Zeitnah erhalten Sie ein Anschreiben, das Sie darüber informiert, wie sich diese Entlastungen für jeden konkret auswirkt.
Neues zur Strompreisbremse ab 01.08.2023:
Für Kunden von Nieder- oder Nachtstromtarifen (NT) wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes, das vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde, ein niedriger Referenzpreis eingeführt. Sofern der Jahresverbrauch unter 30.000 kWh liegt, wird eine zeitliche Gewichtung vorgenommen. Für die zeitliche Gültigkeit des Nachtstromtarifs soll ein Referenzpreis von 28 ct/kWh angewendet werden, für den Hochtarif (HT) weiterhin 40 ct/kWh.
Für wen und ab wann gelten die Preisbremsen?
Strompreisbremse:
Die Strompreisbremse gilt ab 1. März 2023 für alle Kunden unabhängig vom Verbrauch mit folgenden Ausnahmen:
- Personen, Organisationen oder Einrichtungen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat
- Entnahmestellen von Unternehmen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, sofern die Entlastungssumme des Unternehmens über 2 Millionen Euro beträgt
Die Monate Januar und Februar werden rückwirkend verrechnet.
Erdgas- und Wärmepreisbremse:
Für folgende Erdgas- und Wärmekunden gilt die Preisbremse ab 1. März 2023. Die Monate Januar und Februar werden rückwirkend verrechnet.
- Privathaushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr
- Kunden, die das Erdgas oder die Wärme überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
- Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (BGBI. I S.3234)
- Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätten, andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen
Für zugelassene Krankenhäuser sowie Großkunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio kWh werden die Entlastungsbeträge bereits ab Januar 2023 monatlich gutgeschrieben.
Die Erdgas- und Wärmepreisbremse berücksichtigt keine Kunden, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, es sei denn, sie betreiben eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach §2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
Wie funktionieren die Preisbremsen?
Strompreisbremse:
Stromkunden und Unternehmen, die je Lieferstelle bisher bis zu 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, erhalten 80% ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh einschließlich Netz- und Messstellenentgelten sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis.
Stromkunden mit einem Verbrauch je Lieferstelle von mehr als 30.000 kWh im Jahr erhalten 70% ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Verbrauchspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis.
Erdgas- und Wärmepreisbremse:
Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März 2023 ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres bisherigen Jahresverbrauchs zu einem garantierten Brutto-Verbrauchspreis. Der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt, bei Erdgas bei 12 ct/kWh und bei Wärme bei 9,5 ct/kWh.
Zugelassene Krankenhäuser sowie Großkunden ab 1,5 Mio kWh Erdgas-Jahresverbrauch erhalten ein Kontingent in Höhe von 70% ihres bisherigen Jahresverbrauchs zu einem garantierten Netto-Verbrauchspreis von 7 ct/kWh. Größere Wärmekunden ab 1,5 Mio kWh Wärmeverbrauch im Jahr erhalten bei Entlastungsberechtigung ein Kontingent in Höhe von 70% ihres bisherigen Wärme-Jahresverbrauchs zu einem garantierten Netto-Verbrauchspreis von 7,5 ct/kWh.
Wichtig: Die Stadtwerke Fürstenfeldbruck als Energieversorger sind verpflichtet, Privathaushalten sowie kleineren und mittleren Unternehmen die Abschläge ab März entsprechend der Vorgaben zu den Preisbremsen zu reduzieren. Sollten Sie weniger Energie verbrauchen, bekommen Sie die dadurch erzielte Ersparnis wie gehabt mit der Jahresabrechnung ausbezahlt.
Warum ist bei den Preisbremsen von März und von Januar die Rede?
Für Privathaushalte sowie Unternehmen mit einem Verbrauch unter 1,5 Mio kWh/Jahr treten die Preisbremsen zwar erst im März 2023 in Kraft, werden sich aber schon ab Anfang Januar 2023 auswirken. Die geplante Regelung gilt rückwirkend.
Dies bedeutet auch, dass Sie im Januar und Februar erst einmal noch ihre vereinbarten Abschläge zahlen müssen. Diese Regelung gilt bei Strom für alle Kunden.
Bei Erdgas und Wärme erhalten Geschäftskunden mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Mio kWh im Jahr dagegen bereits ab Januar 2023 Gutschriften für die entnommenen Mengen.
Wie werden die Preisbremsen berechnet?
Strompreisbremse
Für Kunden mit einem Verbrauch bis 30.000 kWh pro Jahr berechnet sich der monatliche Entlastungsbetrag nach dem folgenden Schema:
(Jahresverbrauchsprognose x 80%) x (aktueller Verbrauchspreis - Referenzpreis) / 12
- Die Jahresverbrauchsprognose wird uns von Ihrem Netzbetreiber automatisch übermittelt
- Ihr Referenzpreis liegt bei 40 ct/kWh
Wenn Sie über 30.000 Kilowattstunden Strom pro Jahr verbrauchen und keine registrierte Leistungsmessung haben, gilt folgende Berechnungsformel für die monatliche Entlastung:
(Jahresverbrauchsprognose x 70%) x (aktueller Verbrauchspreis - Referenzpreis) / 12
- Ihr Referenzpreis liegt bei 13 ct/kWh
Ihr Unternehmen hat eine registrierte Leistungsmessung? In diesem Fall wird die Jahresverbrauchsprognose durch die tatsächliche Netzentnahme je Lieferstelle im Kalenderjahr 2021 ersetzt, die der Messstellenbetreiber uns gemeldet hat. Es gilt also folgende Rechenformel:
(tatsächliche Netzentnahme x 70%) x (aktueller Verbrauchspreis - Referenzpreis) / 12
- Ihr Referenzpreis liegt bei 13 ct/kWh
Berechnungsbeispiel:
Ihr Strompreis ohne Preisbremse = 43,30 ct/kWh
Ihr Strompreis mit Preisbremse = 40,00 ct/kWh
Jährlicher Stromverbrauch: 3.000 kWh
80% davon = 2.400 kWh -> wird auf 40 ct/kWh gedeckelt
20% davon = 600 kWh -> werden nicht gedeckelt
Berechnung:
Jährliche Kosten ohne Preisbremse:
43,30 ct/kWh x 3.000 kWh = 1.299 €
Jährliche Kosten mit Preisbremse:
2.400 kWh x 40 ct/kWh + 600 kWh x 43,30 ct/kWh = 1.219,80 €
Jährliche Ersparnis durch die Strompreisbremse:
1.299€ - 1.219,80€ = 79,20 €
Ihr monatlicher Entlastungsbetrag wäre demnach:
79,20 € / 12 Monate = 6,60 €
Unsere Grundpreise sind von den Preisbremsen nicht betroffen.
Erdgas- und Wärmepreisbremse
Der monatliche Entlastungsbetrag berechnet sich nach der folgenden Formel: (Differenzbetrag x Entlastungskontingent) / 12
Erdgas
- Differenzbetrag: Der Differenzpreis ergibt sich bei Erdgas aus der Differenz zwischen dem für den jeweiligen Monat vereinbarten Verbrauchspreis abzüglich des für Sie gültigen Referenzpreises.
- Referenzpreis: Für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt ein Referenzpreis von 12 ct/kWh einschließlich Netz- und Messstellenentgelten sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen und Mehrwertsteuer. Für Großkunden liegt der Referenzpreis bei 7 ct/kWh zzgl. Netz- und Messstellenentgelten sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen und Mehrwertsteuer.
- Entlastungskontingent: Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten je Lieferstelle ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres bisherigen Jahresverbrauchs. Großkunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio kWh Erdgas bekommen je Entnahmestelle ein Kontingent in Höhe von 70% ihres bisherigen Jahresverbrauchs.
Wärme
- Differenzbetrag: Der Differenzpreis ergibt sich bei Wärme aus der Differenz zwischen dem für den jeweiligen Monat vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Verbrauchspreis abzüglich des für Sie gültigen Referenzpreises.
- Referenzpreis: Für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt ein Referenzpreis von 9,5 ct/kWh einschließlich staatlich veranlasster Preisbestandteile inkl. Mehrwertsteuer. Für größere Kund:innen über 1,5 Mio kWh Wärmeverbrauch im Jahr gilt ein Referenzpreis von 7,5 ct/kWh vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
- Entlastungskontingent: Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten je Lieferstelle ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres bisherigen Jahresverbrauchs. Großkunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio kWh Wärme bekommen je Entnahmestelle ein Kontingent in Höhe von 70% ihres bisherigen Jahresverbrauchs.
Wenn Sie nur einen Teil des Monats mit Erdgas oder Wärme beliefert werden, wird der Entlastungsbetrag anteilig gutgeschrieben und in der nächsten Rechnung berücksichtigt.
Wie kann ich meine Entlastung berechnen?
Für die Berechnung Ihrer persönlichen Entlastung hat der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) einen eigenen Rechner entwickelt. Dieser ermöglicht Ihnen auf Basis Ihres Vorjahresverbrauchs eine Schätzung Ihrer monatlich anfallenden Kosten für Strom und Erdgas. Sie müssen Rechner dazu nur mit Ihrem letzten Jahresverbrauch, Ihrem monatlichen Brutto-Grundpreis sowie dem aktuellen Brutto-Arbeitspreis füllen.
Wie wird die aktuelle Verbrauchsprognose bestimmt?
Die Jahresverbrauchsprognose ist der voraussichtliche Strom- oder Erdgas-Verbrauch Ihrer Abnahmestelle für ein Jahr. Sie basiert in der Regel auf Vorjahresverbräuchen und Erfahrungswerten.
Was ist wenn mein aktueller Verbrauchspreis geringer ist als der Referenzpreis?
Wenn Sie einen geringeren Verbrauchspreis als den Referenzpreis haben, profitieren Sie aktuell noch von vergleichsweise günstigen Verbrauchspreisen. In diesem Fall ist der Differenzpreis = 0 und Sie erhalten keine Vergünstigung über die Preisbremsen.
Werden die monatlichen Abschläge angepasst?
Die monatlichen Abschläge werden angepasst, die Abschläge für die Monate Januar und Februar werden rückwirkend verrechnet. Dies gilt bei Strom für alle Kunden, für die die Preisbremse gilt.
Für Unternehmen gilt eine Höchstgrenze der Entlastung je Entnahmestelle von 150.000 Euro je Kalendermonat. Sollte in Ihrem Unternehmen die Entlastung diesen Betrag übersteigen, gilt nach §22 EWPBG sowie §30 StromPBG eine Pflicht zur Selbsterklärung bis 31. März 2023.
Wie kann ich Energie sparen?
Die stark gestiegenen Energiepreise sind für jeden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von den Preisbremsen.
Wertvolle Energiespartipps zu den Themen Strom und Wärme haben wir für Sie hier zusammengestellt.
Das Gesetz zu den Energiepreisbremsen ist Mitte Dezember 2022 vom Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Die gesamte Veröffentlichung zu den Preisbremsen ist auf Basis der bisherigen Informationen und aufgrund der kurzen Bearbeitungszeit nach bestem Wissen aufgebaut und wird je nach Erkenntnisstand ergänzt.
Stand 31.01.2023
Dezember-Soforthilfe
Die aktuelle Erdgaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Erdgas- und Wärmekunden. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) gibt es eine einmalige Entlastungen für Verbraucher, für die der Bund die finanziellen Mittel zur Verfügung stellt. Somit schafft die Dezember-Soforthilfe für Erdgas- und Wärme-Kunden kurzfristig eine finanzielle Unterstützung, um die Zeit bis zum Greifen der Energiepreisbremsen zu überbrücken. Die Soforthilfen gelten für alle Privatkunden und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio kWh Erdgas oder Wärme, auch wenn es sich um Mieter handelt, die über ihre Vermieter nur indirekt Energie beziehen. Über die Dezember-Soforthilfe entfällt für alle Erdgas- und Wärme-Kunden unter 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch die Pflicht, ihren Abschlag für den Monat Dezember 2022 zu bezahlen.
Die Entlastung erfolgt automatisch. Verbraucher müssen keinen Antrag auf Entlastung bei den Erdgas- oder Wärmelieferanten stellen, um von den Dezember-Soforthilfen für Erdgas und Wärme zu profitieren. Die Entlastungen werden vom Versorger nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet und an die Kunden weitergegeben. Mehr Informationen zur Berechnung finden Sie auch hier